FAQs

Häufig gestellte Fragen -
Das sollten Sie wissen

Häufig gestellte Fragen und deren Antworten im Falle eines Unfalles oder Schadens am Fahrzeug. Gerne beantworten wir auch persönlich Ihre Fragen.

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des KFZ-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtssprechung des BGH´s, die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Der Wiederbeschaffungswert sagt aus, wie viel man auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein nach Art und Zustand vergleichbares Auto zahlen müsste, um dieses ersatzweise wiederzubeschaffen. Es ist somit der Geldbetrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben.

Übersteigen die Reparaturkosten inklusive Wertminderung den Wiederbeschaffungswert (Wert Ihres Fahrzeugs) um bis zu 30 %, können Sie als Geschädigter das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Man spricht in diesem Fall von einem reparaturwürdigen Totalschaden und der sogenannten 130 %-Regelung oder 130%-Regel.

Wichtig! Zu beachten ist, dass die Reparaturkosten laut Gutachten zuzüglich einer vielleicht ausgewiesenen Wertminderung die 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen!

Der Restwert, welcher auch in sehr enger Verbindung mit dem Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens steht, bezeichnet umgangssprachlich den materiellen Wert, den ein Fahrzeug nach einem Schadensereignis noch hat (vorausgesetzt, dass noch keine Reparatur stattgefunden hat). Meistens handelt es sich nur noch um den reinen Materialwert des Fahrzeuges oder um diverse Bauteile, die sich noch gut verkaufen lassen.

Ab wann wird der Restwert benötigt?
Der Restwert muss dann erst eingeholt werden, wenn die Schadenshöhe 70 % vom Wiederbeschaffungswert überschreitet, hier spricht man von der 70 % Grenze. Sollte es zu einem Totalschaden kommen, muss ein Restwert zwangsläufig eingeholt werden. Da hier für die Regulierung der Restwert benötigt wird.

Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe oder in der durch ein Gutachten ermittelten Höhe zu zahlen. Der Geschädigte kann entweder verlangen, dass sein Fahrzeug durch eine Instandsetzung wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand oder sich die dafür benötigten Reparaturkosten ausbezahlen lassen (fiktive Abrechnung).

Entscheidet sich der Geschädigte, die ermittelten Reparaturkosten auszahlen zu lassen, spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Hierfür benötigen Sie ein Gutachten, denn eine fiktive Abrechnung erfolgt auf der sogenannten Gutachtenbasis.
Die entsprechenden Kosten für das Gutachten sind ebenfalls von der Versicherung zu übernehmen.

Die regulierende Versicherung wird eine fiktive Abrechnung immer bevorzugen, da auch für die Versicherung ein gewisses Einsparpotenzial entsteht. Denn bei einer fiktiven Abrechnung wird die ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht erstattet, der Geschädigte erhält die Reparaturkosten netto.

Als Bagatellschaden bezeichnet man Schäden, deren voraussichtliche Reparaturkosten weniger als 750.- Euro betragen.

Hier ist in der Regel zur Bezifferung des Schadens ein sogenannter Kostenvoranschlag ausreichend. Auf die Erstattung eines Gutachtens wird aus Kostengründen abgeraten. Ein Bagatellschaden kann also ein zerbrochenes Blinker Glas, eine verkratzte Stoßstange, eventuell auch eine kleine Deformation sein. Der Bagatellschaden muss von außen ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zugänglich und für den Laien erkennbar sein. Da solche Feststellungen für Sie als Laie nicht immer möglich sind, bietet der Best Gutachter eine völlig unverbindliche Besichtigung Ihres Fahrzeuges an.

Bedenken Sie bitte auch, dass sich hinter Kunststoffanbauteilen oder Karosserieteilen möglicherweise weitere Schäden verbergen könnten, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

Eine Abtretungserklärung dient, wie es der Name schon sagt, zur Abtretung von vereinbarten Forderungen/Leistungen zwischen den unterzeichnenden Vertragspartnern. Vereinbaren Sie beispielsweise mit B-eXpert KFZ-Gutachten eine Abtretungserklärung über die entstehenden Gutachterkosten, so rechnet die Versicherung direkt mit B-eXpert Kfz-Gutachten ab. Somit brauchen Sie bei den Sachverständigengebühren nicht in Vorleistung gehen. Zusätzlichen Kosten entfallen somit.

Auszug Haftpflichtfall: Sie haben freie Gutachterwahl!

Sie haben Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei das Unfallereignis nicht eingetreten. Ganz gleich, ob Sie Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt, in einer Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen oder ob Sie sich den Gegenwert einer Reparatur auszahlen lassen wollen. Gern arbeitet Ihr KFZ-Sachverständiger auch mit Ihrem Rechtsanwalt zusammen, um Ihre Forderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung gemeinsam zu formulieren.

Auszug Wirtschaftlicher Totalschaden:

1. Technischer Totalschaden:
Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn die Beschädigungen an dem Fahrzeug so erheblich sind, dass die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht mehr möglich ist bzw. wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Der Restwert des Wagens liegt hier in der Regel bei null Euro.

2. Wirtschaftlicher Totalschaden:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die ermittelten Reparaturkosten den Fahrzeugwert übersteigen. Aus finanzieller Sicht lohnt sich eine Reparatur in diesem Fall nicht mehr.

3. Unechter Totalschaden:
Von einem unechten Totalschaden ist die Rede, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert. Haben Sie ein Neufahrzeug (Laufleistung bis 1.000 Kilometern und einen Monat seit Erstzulassung), das in seiner Substanz stark beschädigt wurde, liegt ein unechter Totalschaden vor. Hier haben Sie als Geschädigter das Recht, auf Totalschadenbasis abzurechnen.

Beispielsweise mit Best-Gutachter eine Abtretungserklärung über die entstehenden Gutachterkosten, so rechnet die Versicherung direkt mit uns ab. Somit brauchen Sie bei den Sachverständigengebühren nicht in Vorleistung gehen. Zusätzlichen Kosten entfallen somit.

Sie haben Fragen? – Rufen Sie B-eXpert Kfz-Gutachten an