B-eXpert Kfz-Gutachten
B-eXpert Kfz-Gutachten
Viele Fahrzeughalter haben ähnliche Fragen, wenn es um einen Kfz-Schaden oder die Beauftragung eines Gutachters geht. Wer übernimmt die Kosten? Wie läuft ein Gutachten ab? Wann lohnt sich ein unabhängiger Sachverständiger – und welche Rechte haben Sie gegenüber der Versicherung?
Damit Sie schnell Klarheit erhalten, finden Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Kfz-Gutachten in Aalen, Ellwangen (Jagst), Bopfingen, Crailsheim, Dinkelsbühl, Giengen an der Brenz und der gesamten Umgebung.
Ein unabhängiger Kfz-Gutachter dokumentiert die Schäden an Ihrem Fahrzeug nach einem Unfall und bewertet den Fahrzeugwert neutral und nachvollziehbar. Grundlage dafür sind Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und – wenn relevant – die Wertminderung. Ein Gutachten bildet die Basis für die Regulierung mit der Versicherung oder für den Verkauf Ihres Fahrzeugs.
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die Nettoreparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Auszahlung erfolgt auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags – die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Wichtig: Versicherungen kürzen bei der fiktiven Abrechnung häufig Positionen wie Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder Stundenverrechnungssätze. Diese Kürzungen liegen oft bei 15–20 % der Kalkulation
Reparaturkosten sind erstattungsfähig, solange sie innerhalb der 130-%-Grenze liegen. Das bedeutet: Reparaturkosten + Wertminderung dürfen maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Der Sachverständige dokumentiert im Gutachten, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist. Nach der Reparatur erstattet die Versicherung die brutto angefallenen Reparaturkosten, sofern der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Eine merkantile Wertminderung entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug technisch einwandfrei repariert wurde – weil es künftig als Unfallwagen gilt und Käufer ein höheres Risiko vermuten.
Der Sachverständige ermittelt die Höhe des Minderwerts im Gutachten. Gerichte erkennen Wertminderung inzwischen auch bei älteren Fahrzeugen oder höherer Laufleistung an, sofern ein relevanter Marktwertverlust besteht
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts liegen. Dann ist eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll und wird nicht erstattet. Die Versicherung zahlt in diesem Fall den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand). Der Restwert wird im Gutachten transparent ausgewiesen.
Der Restwert ist der Betrag, den Sie für Ihr beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt noch erzielen können. Er wird anhand konkreter Kaufangebote von mindestens drei regionalen Händlern ermittelt. Versicherungen versuchen oft, höhere Restwertangebote aus Restwertbörsen anzurechnen – diese müssen Sie jedoch nur berücksichtigen, wenn sie realistisch und für Sie zumutbar sind.
Ja – bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung.
Wichtig: Sie müssen mindestens 20 km pro Tag mit dem Mietwagen fahren, sonst kann die Versicherung den Anspruch verweigern. Alternativ können Sie Nutzungsausfall geltend machen.
Anstelle eines Mietwagens können Sie eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung erhalten. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Reparaturdauer.
Bei Fahrzeugen ab 5 Jahren wird eine Altersklasse, ab 10 Jahren zwei Altersklassen abgezogen. Ein Zweitwagen schließt Nutzungsausfall nicht automatisch aus.
Ein Bagatellschaden liegt meist unter 700–1.000 € Reparaturkosten. Hier genügt oft ein Kostenvoranschlag.
Achtung: Laien können versteckte Schäden nicht erkennen – daher sollte ein Sachverständiger prüfen, ob wirklich nur ein Bagatellschaden vorliegt
Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Abschleppkosten, sofern sie wirtschaftlich angemessen sind.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall übernimmt die Teil- oder Vollkasko die Kosten nach Vertragsbedingungen.
Verbringungskosten entstehen, wenn das Fahrzeug zur Lackiererei oder Spezialwerkstatt transportiert werden muss.
Sie sind erstattungsfähig, wenn der Gutachter sie korrekt dokumentiert und sie ortsüblich sind. Versicherungen versuchen jedoch häufig, diese Kosten zu kürzen.
UPE-Aufschläge decken Lager-, Beschaffungs- und Bereitstellungskosten für Ersatzteile.
Sie betragen meist 10–20 % und sind regulär zu erstatten, wenn sie im Gutachten als ortsüblich aufgeführt sind. Bei fiktiver Abrechnung kürzen Versicherungen diese Position gerne, obwohl zahlreiche Gerichte die Erstattungsfähigkeit bestätigen.
Die Versicherung kann Rückfragen stellen oder eigene Prüfberichte beauftragen.
Wichtig: Sie haben das Recht auf Ihren eigenen, unabhängigen Gutachter. Das Gutachten ist ein anerkanntes Beweismittel und bildet die Grundlage für Ihre Ansprüche.
Bei Kürzungen sollten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen.
Bei einem unverschuldeten Unfall: Ja, zu 100 %.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten übernehmen.
Nur bei Kasko-Schäden kann die Versicherung weisungsbefugt sein – hier entscheidet sie, ob ein externer oder interner Gutachter eingesetzt wird.